Gesetz Nr. 18.795 ZUGANG ZU SOZIALWOHNUNGEN

  • 2 Jahren

Veröffentlicht am 12. September 011 – Nr. 28305

Gesetz Nr. 18.795

ZUGANG ZU SOZIALWOHNUNGEN

VON NATIONALEM INTERESSE ERKLÄRT

Der Senat und das Repräsentantenhaus der Ostrepublik Uruguay treffen sich in der Generalversammlung,

DEKRET:

KAPITEL I

STEUERVORTEILE FÜR SOZIALWOHNUNGEN

Artikel 1. (Nationales Interesse).- Die Verbesserung der Bedingungen für den Zugang zu Sozialwohnungen wird als von nationalem Interesse erklärt, letzteres gemäß Gesetz Nr. 13.728 vom 17. Dezember 1968, ändernd und übereinstimmend.

Artikel 2. (Geförderte Projekte und Aktivitäten). – Sie haben Zugang zu den in diesem Gesetz festgelegten Leistungsregelungen, sofern sie von der Exekutive als gefördert erklärt werden:

A) Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit dem Bau, der Renovierung, der Erweiterung oder dem Recycling von Immobilien, die für den sozialen Wohnungsbau bestimmt sind, sowohl für den Fall, dass die oben genannten Immobilien zum Verkauf bestimmt sind, als auch für den Fall, dass sie zur Vermietung oder zum Leasing mit Kaufoption bestimmt sind. Zu diesem Wortlaut gehören Projekte, die für den Erwerb von Sozialwohnungen bestimmt sind, die unter dem Schutz dieser Verordnung gebaut, renoviert, erweitert oder umgebaut werden, um sie anschließend zu vermieten, sowie solche, die von Sozialfonds und Wohnungsbaugenossenschaften in einer ihrer Modalitäten entwickelt werden Häuser entsprechen den in diesem Gesetz festgelegten allgemeinen Bedingungen.

B) Die spezifischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verbesserung der Angebots- und Nachfragebedingungen im Sozialwohnungsbau.
Artikel 3. (Ziele).- Für die Gewährung von Leistungen werden Projekte und Aktivitäten berücksichtigt, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

A) Die Zahl der Sozialwohnungen, die zum Verkauf, zur Miete oder zur Pacht mit Kaufoption und, im Fall von Genossenschaften, zur Nutzung und zum Vergnügen der Genossenschaftsmitglieder zur Verfügung stehen, erheblich erweitern.

B) Erleichterung des Zugangs zu Wohnraum für die unteren, unteren, mittleren und mittleren sozioökonomischen Schichten der Bevölkerung.

C) Sie tragen zur sozialen Integration und zur besseren Nutzung der bereits installierten Infrastrukturdienste bei.

D) Verbesserung der Finanzierungs- und Garantiebedingungen für den Erwerb, die Vermietung oder das Leasing mit Kaufoption von Sozialwohnungen.

E) Förderung technologischer Innovationen im Hochbau.
Artikel 4. (Steuervorteile). – Die Exekutive ist befugt, den geförderten Projekten und Aktivitäten folgende Vorteile zu gewähren:

A) Befreiung von Steuern auf Einkünfte aus als gefördert erklärten Aktivitäten oder Projekten. Diese Befreiung kann das Einkommen oder die Steuer selbst umfassen.

B) Vollständiger Abzug der Anschaffungskosten der Immobilien, in denen die in die Aktivitäten oder Projekte einbezogenen Häuser gebaut, renoviert, erweitert oder recycelt werden. Diese Kosten können nur so lange abgezogen werden, wie dies zur Erzielung und Aufrechterhaltung der Einnahmen aus den geförderten Tätigkeiten und Projekten erforderlich ist, die nicht gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes steuerbefreit sind.

C) Befreiung von der Vermögensteuer für Immobilien, deren Bau, Sanierung, Erweiterung oder Recycling als gefördert erklärt wurde. Diese Vermögenswerte gelten für die Zwecke der Berechnung der Verbindlichkeiten als belastete Vermögenswerte.

D) Befreiung von der Mehrwertsteuer (MwSt.) auf Einkünfte aus der Entsorgung, dem Bau, der Renovierung, der Erweiterung und dem Recycling von Häusern. Die Exekutive ist befugt, eine Gutschrift für die Steuer zu gewähren, die im Erwerb von Gütern und Dienstleistungen enthalten ist, die zur Deckung der Kosten dieser Vorgänge bestimmt sind, sowie für die Steuer, die den Erwerben von Sozialfonds und Wohnungsbaugenossenschaften entspricht, die für ihre Bautätigkeit bestimmt sind .

E) Befreiung von der Steuer auf Eigentumsübertragungen an die verkaufende Partei, an die erwerbende Partei oder an beide, im Falle generativer Ereignisse im Zusammenhang mit der ersten Eigentumsübertragung von Immobilien, die für Wohnzwecke bestimmt sind und deren Erwerb, Bau, Renovierung, Erweiterung oder Recycling erfolgen wäre für befördert erklärt worden.

F) Befreiung von der Mehrwertsteuer für Garantieleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung und dem Erwerb von Immobilien, die für den sozialen Wohnungsbau bestimmt sind.

G) Befreiung von der Vermögenssteuer, die auf die Vermögenswerte anwendbar ist, die von der Erbringung der im vorherigen Absatz genannten Garantieleistungen betroffen sind. Diese Vermögenswerte gelten für die Zwecke der Berechnung der Verbindlichkeiten als besteuert.
Artikel 5. (Werbeerklärung).- Die Beratungskommission für Investitionen in Sozialwohnungen (CAIVIS) wird gegründet, die die Exekutive bei der Abgabe der entsprechenden Werbeerklärung berät. Die Exekutive regelt die Integration, Arbeitsweise, Fristen und Befugnisse dieser Kommission.

Die National Housing Agency fungiert als beratendes Gremium der Kommission und muss eine verbindliche Entscheidung über alle Initiativen treffen, die die Gewährung von Steuerbefreiungen fördern. Darüber hinaus unterstützt es die Kommission bei Sekretariatsaufgaben und allen anderen Unterstützungsaufgaben, die im Zusammenhang mit der Bewertung und Überwachung der geförderten Projekte und Aktivitäten erforderlich sind.

Artikel 6. (Nichteinhaltung).- In allen Fällen muss die Exekutive die Garantien verlangen, die sie für angemessen hält, damit die Begünstigten die mit der Gewährung von Steuervorteilen verbundenen Verpflichtungen tatsächlich erfüllen, unbeschadet der Neufestsetzung der Steuern , Bußgelder und Zuschläge, die bei Nichteinhaltung entsprechend sein können. Die Verordnungen legen die Tätigkeitsbereiche der Nationalen Wohnungsagentur und der Sammelstellen bei der Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verpflichtungen fest.

KAPITEL II

Hypothekendarlehen-Garantiefonds

Artikel 7. (Schaffung).- In der Nationalen Wohnungsbauagentur wird ein Hypothekenkredit-Garantiefonds eingerichtet, dessen Zweck darin besteht, Teilgarantien für die Gewährung von Hypothekendarlehen für Privatpersonen und für den Erwerb von Sozialwohnungen zu gewähren, sofern diese Zeitschrift dies vorsieht Qualität des einzigen Hauses des Kreditgegenstandes.

Artikel 8. (Natur).- Der Hypothekenkredit-Garantiefonds wird ein unabhängiger Vermögenswert ohne Rechtspersönlichkeit sein, der von der Nationalen Wohnungsbauagentur (ANV) verwaltet wird, die die Eigentumsbefugnisse ausübt, ohne Eigentümer zu sein, um die Aufgaben zu erfüllen zugewiesen in dieser Norm und im Gesetz Nr. 18.125 vom 27. April 2007 und seinen Änderungen.

Das Vermögen des Fonds haftet nicht für die Schulden des ANV.

Artikel 9. (Ressourcen).- Der Hypothekenkredit-Garantiefonds wird mit den folgenden Ressourcen eingerichtet:

A) Der Wert der Prämien, die von Gläubigern im Sinne von Artikel 10 dieses Gesetzes als Gegenleistung für die Gewährung von Garantien gemäß dem in diesem Gesetz geregelten System erhalten werden.

B) Vom Nationalen Wohnungsbau- und Urbanisierungsfonds erhaltene Beiträge oder andere Beiträge, die zuvor von der Nationalen Wohnungsbauagentur als Verwalter des Garantiefonds genehmigt wurden.

C) Die gemäß Artikel 13 dieses Gesetzes eingezogenen Beträge und alle anderen Beträge, die der Hypothekenkredit-Garantiefonds aufgrund des in diesem Gesetz vorgesehenen Garantiemechanismus erhalten kann.

D) Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige erhaltene öffentliche und private Zuwendungen.
Artikel 10 (Garantiemechanismus). – Der Hypothekenkredit-Garantiefonds kann Hypothekendarlehen garantieren, die von Einrichtungen gewährt werden, die der Autorität oder Kontrolle der Zentralbank von Uruguay unterliegen (nachfolgend einzeln „Gläubigereinrichtung“ und gemeinsam „Gläubigereinrichtungen“), und zwar gemäß den in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen und den in den von der Exekutive auf Vorschlag der Nationalen Wohnungsagentur (ANV) erlassenen Vorschriften festgelegten Anforderungen.

Als Verwalter des Hypothekarkredit-Garantiefonds kann der ANV je nach den in den Vorschriften festgelegten Bedingungen, insbesondere der Bonität des Schuldners oder der Bewertung der Garantien, Garantieanträge annehmen oder ablehnen.

Artikel 11. (Zahlung der Garantie).- Kommt der Kreditnehmer des Darlehens seinen Verpflichtungen nicht nach, teilt der Gläubiger dies der Nationalen Wohnungsagentur mit, die die Zahlung der Garantie in Übereinstimmung mit dem wirksam machen muss Bedingungen festlegen.

Artikel 12. (Vollstreckung). – Für die Zwecke der gerichtlichen Vollstreckung des Hypothekendarlehens kann der Gläubiger auf den Mechanismus der vereinfachten gerichtlichen Vollstreckung von Hypothekendarlehen für Wohnimmobilien zurückgreifen, der in Kapitel III des Gesetzes Nr. 18.125 vom 27. April festgelegt ist . von 2007 und seinen Änderungen, unbeschadet der Bestimmungen dieses Gesetzes.

Der Gläubiger muss die Nationale Wohnungsagentur (ANV) innerhalb von fünf Tagen nach Einreichung der Forderung über den Beginn der gerichtlichen Durchsetzungsmaßnahmen informieren.

Allein aufgrund der Tatsache, dass die Bürgschaft gewährt wurde, ist die ANV befugt, ohne jegliche dieser Handlungen auf die gerichtliche Akte der Hypothekenvollstreckung zuzugreifen, sie zu konsultieren, zu erscheinen, sich vertraulich zurückzuziehen und über sie informiert zu werden Dies impliziert den Ersatz des Gläubigers, die Validierung von Maßnahmen oder die Umwandlung des ANV in einen Teil dieses Prozesses. Ebenso ist der ANV berechtigt, die Immobilie auf der von der Gläubigereinheit geförderten Auktion zu erwerben, und wenn er der Höchstbietende ist, ist er von der Hinterlegung der Kaution befreit.

Der ANV tritt vollständig in den Gegenwert dessen ein, was im Rahmen der von ihm gewährten Garantie gezahlt wurde.

Artikel 13. (Verwendung der eingezogenen Beträge). – Im Falle einer Versteigerung unterliegen die Abwicklung der Gutschrift und die Übergabe der Immobilie den Bestimmungen von Artikel 388 der Allgemeinen Prozessordnung, unbeschadet der Bestimmungen unten.

Die Beträge, die sich aus der Einziehung säumiger Forderungen ergeben, deren Bürgschaften bereits aus dem Hypothekarkredit-Garantiefonds entzogen wurden, müssen in der folgenden Reihenfolge zur Zahlung von verwendet werden:

A) Gerichtssteuern.

B) Die Kosten und Gebühren des intervenierenden Auktionators.

C) Kosten und Gebühren für Dienstleistungen von Treuhändern und Gerichtsgutachtern.

D) Honorare gemäß den Bestimmungen von Artikel 55 des Gesetzes Nr. 18.125 vom 27. April 2007 und seinen Änderungen.

E) Der unbezahlte Restbetrag des Darlehens für ein einzelnes Eigenheim, das von der intervenierenden Gläubigereinheit gewährt wurde, einschließlich der entsprechenden Zinsen im Verhältnis des Prozentsatzes, der jeder der Gläubigereinheiten entspricht, falls es mehr als eine gibt.

F) Der vom Hypothekarkredit-Garantiefonds gezahlte Betrag zuzüglich der entsprechenden Zinsen.
Artikel 14. (Kreditverwaltung).- Die Verwaltung der Kredite, die unter das in diesem Gesetz vorgesehene Bürgschaftssystem fallen, obliegt jederzeit der Gläubigereinheit, die das garantierte Darlehen gewährt hat.

Unbeschadet des Vorstehenden hat die Nationale Wohnungsbauagentur (ANV) das Recht, Informationen anzufordern und Kontrollen über garantierte Kredite durchzuführen, wobei sie das Recht auf uneingeschränkten Zugang zu allen Schuldnerinformationen hat. Zu diesen Zwecken dürfen sich Gläubigerunternehmen nicht auf das Berufsgeheimnis berufen, um die Bereitstellung von Informationen jeglicher Art zu verweigern. Der ANV seinerseits ist verpflichtet, die erhaltenen Informationen ausschließlich für interne Zwecke zu verwenden, und die vollständige oder teilweise Offenlegung dieser Informationen an andere öffentliche oder private Stellen ist strengstens untersagt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot zieht die in Artikel 25 des Gesetzesdekrets Nr. 15.322 vom 17. September 1982 vorgesehenen Verantwortlichkeiten nach sich.

Artikel 15. (Steuern).- Der aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes geschaffene Hypothekenkredit-Garantiefonds ist von allen Steuern mit Ausnahme der besonderen Sozialversicherungsbeiträge befreit. Die Nationale Wohnungsagentur erhält die gleiche Behandlung hinsichtlich der Steuern, die ihr in ihrer Eigenschaft als Verwalter des oben genannten Fonds zufallen könnten.

Übertragungen von Immobilien, deren Entstehungsereignis in der Ausführung von Hypothekendarlehen liegt, die durch den oben genannten Fonds garantiert werden, sind von der Grunderwerbsteuer befreit.

Artikel 16. (Maßnahme der National Housing Agency). – Zu Artikel 11 des Gesetzes Nr. 18.125 vom 27. April 2007 den folgenden Wortlaut hinzufügen:

„C) Verwaltung des Hypothekenkredit-Garantiefonds.“
Artikel 17. (Einsatz von Garantiefonds). – Wenn Gläubigergesellschaften beschließen, Kredite für Einzelwohnungen durch die Gründung von Garantiefonds gemäß Gesetz Nr. 17.703 vom 27. Oktober 2003 zu garantieren, kommt der Garantiemechanismus zur Anwendung die in diesem Gesetz vorgesehen sind.

KAPITEL III

EINBAU IN DIE HORIZONTALE EIGENTUMSREGELUNG

Artikel 18. (Anforderungen).- Gebäude, die die folgenden Anforderungen erfüllen, gelten als den Vorschriften über horizontales Eigentum unterworfen und ihre Einheiten können einer Eigentumsübertragung oder einer Beeinflussung mit dinglichen Rechten einzeln unterliegen:

A) Dass die Baugenehmigung für das betreffende Gebäude von der jeweiligen Gemeinde erteilt wurde und dass der horizontale Unterteilungsprojektplan von derselben Gemeinde genehmigt wurde, gemäß dem die Bauarbeiten durchgeführt wurden und das Eigentum getrennt wird aus den Einheiten.

B) Dass der Vermessungs- und horizontale Unterteilungsplan, der mit dem von der jeweiligen Gemeinde genehmigten Projektplan übereinstimmt, bei der Landeskatasterdirektion registriert wurde und die Registrierung und Steuerbewertung der in diesem Plan angegebenen Einheiten durchgeführt wurde.

C) Dass sich das Gebäude in einem ausreichend bewohnbaren Zustand für die Nutzung befindet, für die jede der Einheiten und ihr Gemeinschaftseigentum bestimmt ist, gemäß der Bescheinigung, die dem Finanzinstitut vorgelegt wird, das das Hypothekendarlehen mit der Garantie einer beliebigen Einheit gewährt. Wohnraum, der aus der in diesem Artikel genannten Horizontalität hervorgeht. Diese Bescheinigung wird vom Architekten, der die Arbeiten leitet, und vom Vermessungsingenieur unterzeichnet und Folgendes festgehalten:

1) Die Gebäude entsprechen der genehmigten Baugenehmigung.

2) Sie liegen innerhalb der durch die geltenden Vorschriften über horizontales Eigentum festgelegten Grenzen.

3) Sie reagieren vollständig auf die aktuellen kommunalen Vorschriften.

4) Es gibt keine anhängige Beobachtung oder Verwaltungsmaßnahme seitens der jeweiligen Gemeinde.

5) Die Einheiten sowie das Gemeinschaftseigentum zur ausschließlichen und allgemeinen Nutzung des Gebäudes befinden sich in einem zugänglichen Zustand und die Gebäude können sicher, unabhängig und komfortabel genutzt werden.

D) Die in Artikel 20 des Gesetzes Nr. 10.751 vom 25. Juni 1946 vorgesehene Feuerversicherung muss in der in Artikel 5 Buchstabe C) des Gesetzesdekrets Nr. 14.261 vom 3. September 1974 festgelegten Weise abgeschlossen werden. die entsprechende Prämie als gemeinsame Ausgabe betrachten.

E) Dass die Miteigentumsverordnung gewährt wird, in der die gegenseitige Hypothek gemäß den Bestimmungen des Buchstabens D) von Artikel 5 und Artikel 6 des Gesetzesdekrets Nr. 14.261 vom 3. September 1974 begründet wird.

F) Dass gleichzeitig mit der Gewährung der oben genannten Verordnung ein Hypothekendarlehen von der in Buchstabe C oben genannten öffentlichen oder privaten Finanzinstitution in Bezug auf mindestens eine der Einheiten, aus denen das geteilte Gebäude besteht, gezeichnet wird.
Artikel 19. (Endgültige Horizontalität). – Die Horizontalität, die sich aus der Einhaltung der im vorherigen Artikel festgelegten Anforderungen ergibt, ist endgültig und regelt nicht die Bestimmungen des zweiten Absatzes von Artikel 30 des Gesetzes Nr. 10.751 vom 25. Juni 1946. Alle hiervon unbeschadet der Befugnisse der jeweiligen Gemeinde, die Arbeiten zu überwachen, die endgültige Genehmigung zu erteilen und die entsprechenden Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, sowie gegebenenfalls die Verantwortlichkeiten der eingreifenden Techniker.

Die Unterschiede in der Konfiguration der Einheiten und Gemeinschaftsgüter, die durch den Prozess der Durchführung der Arbeiten entstehen und Gegenstand künftiger Messungen sind, erfordern keine Ratifizierung der zu diesem Zeitpunkt erteilten Urkunden, wobei davon auszugehen ist, dass die daraus resultierenden Rechte und Pflichten entstehen Auf diese Unterschiede wird umfangreich eingegangen.

Artikel 20. (Erworbene Horizontalität). – Gebäude, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 10.751 vom 25. Juni 1946 errichtet wurden, einschließlich derjenigen, die aufgrund von Kapitel III des Gesetzesdekrets Nr. 14.261 vom 3. September 1974 Horizontalität erlangt haben und Gesetz Nr. 16.760 vom 16. Juli 1996, die keine endgültige Genehmigung haben und ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 35 des Gesetzes Nr. 18.308 vom 18. Juni 2008 als endgültig erworben gelten, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind erfüllt sind:

A) Diejenigen, die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzesdekrets Nr. 14.261 vom 3. September 1974 festgelegt sind.

B) Dass eine oder mehrere Einheiten des Gebäudes über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren bewohnt waren, was durch eine öffentliche oder private Urkunde mit einem bestimmten Datum nachgewiesen wird.
Der Zeitraum von zehn Jahren wird in jedem Fall ab dem bestimmten Datum des oben genannten Dokuments gezählt.

Artikel 21. (Instrumentelle Anforderungen). – In allen Rechtsakten und Verträgen im Zusammenhang mit Immobilien, die dem horizontalen Eigentumsrecht unterliegen und in dieses Gesetz einbezogen sind, werden die instrumentellen Anforderungen an die Bestimmungen von Artikel 41 des Gesetzesdekrets Nr. 14.261 angepasst. vom 3. September 1974, soweit zutreffend.

Artikel 22. (Geltungsbereich). – Die Regeln dieses Kapitels berühren oder ändern nicht die aktuelle Regelung in Bezug auf horizontales Eigentum.

Sie können auf jedes Gebäude angewendet werden, ohne dass dessen Einheiten Sozialwohnungen darstellen müssen.

KAPITEL IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 23. (Änderung von Artikel 18 der Organischen Charta der Banco Hipotecario del Uruguay). – Hinzugefügt zu Artikel 18 der Organischen Charta der Banco Hipotecario del Uruguay im Wortlaut gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 18.125 vom 27 April 2007, das folgende Literal:

„J) Gewährung von Krediten in Landeswährung, indexierten Einheiten oder variablen Einheiten für die Renovierung oder Erweiterung von Wohnungen ohne Hypothekengarantie an:

1) Natürliche Personen.

2) Juristische Personen zur Unterbringung ihrer Mitglieder.

Diese Kredite dürfen nur gewährt werden, wenn die von der Hypothekenbank von Uruguay erlassenen Vorschriften zu ihrer Umsetzung von der Exekutive genehmigt werden.“
Artikel 24. (Aufhebung). – Artikel 46 des Gesetzes Nr. 5.343 vom 22. Oktober 1915 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 15.100 vom 23. Dezember 1980 wird aufgehoben.

Artikel 25. (Änderung des Gesetzesdekrets Nr. 14.219 vom 4. Juli 1974) werden in indexierten Einheiten durchgeführt.

Banken und Finanzintermediationsgenossenschaften sind berechtigt, diese Art von Einlagen in dem in der genannten Rechtsnorm festgelegten Umfang und den Bedingungen entgegenzunehmen.

Mietkautionen werden nicht verzinst.

Artikel 26. (Ausnahmeregelung).- Für die Veräußerung, Abtretung oder Errichtung von Grundpfandrechten an Häusern, die von sozialem Interesse sind und wirtschaftliche Qualität haben, gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 des Gesetzes Nr. 13.728 von 17 vom Dezember 1968, und konkordant und diejenigen, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 26 des Gesetzes Nr. 13.728 vom 17. Dezember 1968 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 16.237 vom 2. Januar 1992 als grundlegende Evolutionskerne bezeichnet werden Auf die in den Artikeln 662 bis 668 des Gesetzes Nr. 16.170 vom 28. Dezember 1990 vorgesehenen Bescheinigungen wird verzichtet.

Artikel 27. (Änderung von Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 14.261 vom 3. September 1974). – Der dritte Absatz von Buchstabe A) von Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 14.261 vom 3. September 1974 wird ersetzt durch Folgendes:

„Diese Voraussetzungen werden durch eine Architekten- oder Ingenieurzertifizierung nachgewiesen.“
Artikel 28. (Aktion der Nationalen Wohnungsbauagentur in den gegründeten Trusts).- Wenn die Nationale Wohnungsbauagentur in ihrer Eigenschaft als Treuhänder der Vermögenswerte aus der Umstrukturierung der Hypothekenbank von Uruguay die Beiträge für die Gründung von A Ein neuer Treuhandfonds, dessen Hauptzweck darin besteht, Wohnungsbauarbeiten zu beginnen oder fortzusetzen, kann die Position eines Treugebers und Treuhänders übernehmen.

Artikel 29.- Artikel 447 des Gesetzes Nr. 16.736 vom 5. Januar 1996 in der Fassung von Artikel 10 des Gesetzes Nr. 17.596 vom 13. Dezember 2002 wird durch Folgendes ersetzt:

ARTIKEL 447.- Immobilien, die vom Ministerium für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt zugesprochen oder verkauft oder mit Subventionen nach Kapitel V des Gesetzes Nr. 13.728 vom 17. Dezember 1968 und dessen Änderungen erworben wurden, sind für die Dauer von 70 Jahren mit einem dinglichen Recht zugunsten des oben genannten Ministeriums in Höhe der zugewiesenen Subvention belastet, die in der jeweiligen Urkunde aufgeführt sein muss, unbeschadet der in Artikel 341 des oben genannten Gesetzes, geändert durch Artikel 17.930 des Gesetzes Nr. 19 vom 2005. Dezember XNUMX, vorgesehenen Abschreibung. Wenn der Erwerb einer Immobilie mit einer vom Ministerium für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt gewährten Wohnbausubvention zusätzlich durch ein Hypothekendarlehen finanziert wurde, das dem Käufer von der Hypothekenbank von Uruguay (BHU), der Nationalen Wohnungsbauagentur (ANV) oder einem anderen Finanzinstitut gewährt wurde, was in der jeweiligen Urkunde aufgeführt sein muss, das in diesem Abschnitt vorgesehene dingliche Recht verliert seinen Rang gegenüber den genannten Hypothekendarlehen.
Im Falle einer Zwangsvollstreckung des Eigentums, das diesem Pfandrecht unterliegt, muss das intervenierende Gericht, die BHU oder die ANV vom Ministerium für Wohnungswesen, Raumplanung und Umwelt Informationen über die Höhe des angepassten und nicht abgeschriebenen Zuschusses auf der Grundlage der … anfordern Zeit verstrichen. Dieser Betrag muss an das Ministerium für Wohnungsbau, Raumordnung und Umwelt zurückgezahlt werden, sobald das im ersten Absatz genannte Hypothekendarlehen beglichen wurde, sofern es gewährt wurde.

Wenn der gewährte Zuschuss 90 % (neunzig Prozent) oder mehr des entsprechenden in der jeweiligen Urkunde genannten Preises ausmachte, wird die Immobilie nicht gepfändet, bis die im genannten Artikel 70 festgelegte Unveräußerlichkeitsfrist abgelaufen ist oder die Erstattung nicht gezahlter Beträge erfolgt ist. abgeschriebener Zuschuss. Diese Leistung gilt ausschließlich für den Empfänger der direkten Wohnbeihilfe oder dessen Rechtsnachfolger.

Diese Regelung gilt für alle bereits getätigten und künftigen Verkäufe des Ministeriums für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt, sofern die Käufer eine Förderung erhalten haben.

Sitzungssaal der Senatorenkammer, in Montevideo, 10. August 2011.

DANILO ASTORI,
Präsident.
Hugo Rodríguez Filippini,
Sekretär.

INNENMINISTERIUM
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND FINANZEN
MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG
Ministerium für Bildung und Kultur
MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND ÖFFENTLICHE ARBEITEN
MINISTERIUM FÜR INDUSTRIE, ENERGIE UND BERGBAU
MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALE SICHERHEIT
MINISTERIUM FÜR ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT
Ministerium für Viehzucht, Landwirtschaft und Fischerei
MINISTERIUM FÜR TOURISMUS UND SPORT
MINISTERIUM FÜR WOHNUNG, LANDPLANUNG UND UMWELT
MINISTERIUM FÜR SOZIALE ENTWICKLUNG
Montevideo, 17. August 2011.

Das Gesetz, mit dem die Verbesserung der Bedingungen für den Zugang zu Sozialwohnungen als von nationalem Interesse erklärt wird, wird eingehalten, anerkannt, kommuniziert, veröffentlicht und in das nationale Register der Gesetze und Verordnungen eingetragen.

JOSE MUJICA.
EDUARDO BONOMI.
LUIS ALMAGRO.
FERNANDO LORENZO.
ELEUTERIO FERNÁNDEZ HUIDOBRO.
RICARDO EHRLICH.
ENRIQUE PINTADO.
ROBERTO KREIMERMAN.
EDUARDO BRENTA.
JORGE VENEGAS.
TABARE AGUERRE.
HECTOR LESCANO.
GRACIELA MUSLERA.
DANIEL OLESKER.http://www.parlamento.gub.uy/leyes/AccesoTextoLey.asp?Ley=18795&Anchor=

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